Anwälte Artz & Partner München
  • Home
  • Rechtsgebiete
  • München
  • Mannheim
  • Landshut
  • News

Wichtige Ergänzungen zur Mandanten-Information: Sicher durch die Corona-Krise: Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten.

27. März 2020/0 Kommentare/in News /von admin

Hier direkt als PDF downloaden: Corona – Wichtige Ergänzungen zur Mandanten …

 

 

Sehr geehrte Klientin,
sehr geehrter Klient,

 

das Corona-Virus lähmt die gesamte Weltwirtschaft. Mittels Schul- und Restaurantschließungen sowie im Extrem- fall Ausgangssperren wurde in vielen Teilen der westlichen Welt das öffentliche Leben bereits auf ein Minimum reduziert. Während einige wenige weltweit agierende Konzerne von der Pandemie sogar profitieren könnten, droht vielen Betrieben die Insolvenz – auch in Deutschland.

 

Damit das nicht passiert, haben Bund und Länder in den vergangenen Tagen einen Rettungsschirm bestehend aus steuerlichen Maßnahmen und Liquiditätsmitteln für ebendiese Unternehmen konzipiert. Zusätzlich wurden Sofort- hilfen für Kleinstunternehmen, Solo-Selbstständige und Künstler angestoßen und auch die EU unterstützt ihre Mit- gliedsstaaten. Doch bei allen Hilfsangeboten kann man leicht den Überblick verlieren – vor allem, wenn es darum geht, die richtige Maßnahme für Ihren Betrieb zu finden. Denn nicht alle Angebote gelten für alle Unternehmen gleichermaßen.

 

In dieser aktuellen Ergänzung zu Ihrer Mandanten-Information „Sicher durch die Corona-Krise“ erhalten Sie einen konkreten Überblick darüber, welche finanziellen Hilfen es derzeit für Unternehmen gibt, welche Regelungen und Fristen für diese gelten und wie Sie diese im Zweifelsfall schnell und einfach in Anspruch nehmen können.

 

 

 

1           Hilfsprogramme der Bundesregierung für Unternehmen

 

Aufgrund der aktuellen Beschlüsse der Bundes- und Landesregierungen zur weiteren Eindämmung des Corona- Virus sind zusätzlich zu den bisher beschlossenen Schließungen von Schulen, Kindergärten, Museen und dem Verbot von Versammlungen jeglicher Art nun noch weitere Einschränkungen gefolgt. So ist nun auch die Schlie- ßung von Hotels, Restaurants, Kinos, Einkaufsgeschäften, die nicht den täglichen Bedarf decken, und Dienstleis- tungsbetrieben, die im weitesten Sinne den Beauty-Sektor umfassen (Friseure, Kosmetikstudios usw.), angeordnet worden.

 

Damit sind vielen Unternehmen über Nacht die Einnahmen weggebrochen. Während Kosten, in Form von Mieten, Löhnen und Gehältern, sowie die Verbrauchskosten weiter anfallen, steht auf der Einnahmenseite entweder nur ein geringer Betrag oder sogar eine Null.

 

Hier setzt das Hilfsprogramm der Bundesregierung an.

Die Kernaussage des Programms lautet: „Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen, und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen.“

 

Hierzu hat die Bundesregierung ein „Schutzschild“ errichtet, das auf vier Säulen beruht. Neben den oben darge- stellten Änderungen bei dem KUG betreffen die nun beschlossenen Maßnahmen auch den wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Bereich.

 

 

1.1    Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

Nach den Angaben von Finanzminister Olaf Scholz ergibt es keinen Sinn, das Geld erst beim Steuerzahler anzu- fordern, um es ihm später zurückgeben zu müssen. Die Liquidität müsse gesichert werden.

Herabsetzung der Steuervorauszahlungen

Aus diesem Grunde hat die Bundesregierung beschlossen, die laufenden Vorauszahlungen zur

  • Einkommensteuer,
  • Körperschaftsteuer,
  • und Gewerbesteuer

auf Antrag herab- oder sogar gänzlich auszusetzen.

 

 Hinweis: Voraussetzung ist, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden.     

 

Den Nachweis, dass diese Voraussetzung bei Ihnen erfüllt ist, werden wir leicht führen können, wenn beisbeispiels- weise die behördlichen Maßnahmen zur Schließung Ihres Betriebes geführt haben.

 

Die verringerten Einkünfte können aber auch daraus resultieren, dass Ihr Unternehmen durch zahlreiche Stornie- rungen von Aufträgen oder aufgrund von Lieferengpässen die Produktion reduzieren muss.

Hinweis: Sprechen Sie uns hier bitte direkt an, damit wir die zu erwartenden Ausfälle betriebswirtschaftlich berechnen und zusammenstellen können. Wir prüfen dann gemeinsam mit Ihnen, ob ein Antrag an das Fi- nanzamt notwendig ist.

Ähnliches gilt für die Berechnungen hinsichtlich der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Auch hierfür können wir bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung stellen.

 

Beim Nachweis, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden, als das vor der Corona-Pandemie zu erwarten war, werden die Steuervorauszahlungen herabgesetzt. Was wird für die Herab- setzung der Vorauszahlungen benötigt?

 

Darstellung und Berechnungen, warum Ihre Einkünfte geringer sind (z.B. behördliche Schließung, angeord- nete Quarantäne, Produktionsstopp- bzw. -verringerung aufgrund äußerer Umstände, Stornierungen von Auf- trägen usw.).

Stellen Sie entsprechende Unterlagen zusammen. Je besser diese Zahlen plausibel vorbereitet sind, desto schneller kann das Finanzamt entscheiden.

Anhand der betriebswirtschaftlichen Zusammenstellungen können auf der Grundlage der Erlöse und Kostenarten 2019 durch eine Gegenüberstellung mit den für 2020 erwarteten Zahlen die Ergebnisminderungen dargestellt werden.

 

Ob eine rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen möglich ist, sagt das Bundesfinanzministerium (BMF) nicht. Dies wird eher kritisch zu bewerten sein. Je drastischer die Auswirkungen der Krise auf die Wirtschaft sein werden, desto eher kann es jedoch sein, dass auch eine rückwirkende Herabsetzung möglich ist.

 

Diskutiert wird auch die nachträgliche Herabsetzung der bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019, weil ein nicht ausgeglichener Verlust des Jahres 2020 bis zur Höhe von 1 Mio. € in das Vorjahr 2019 zurückgetragen werden kann und somit zu entsprechenden Steuererstattungen führen wird.

 

Erstattung der Umsatzsteuer-Sonderzahlung

 

Wenn Sie Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer geleistet haben, können wir für Sie einen Antrag auf Er- stattung stellen. Auch damit soll den Unternehmen und Betrieben die Liquidität gesichert werden.

Hinweis: Die Sondervorauszahlungen werden bei Dauerfristverlängerungen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung festgesetzt. Diese beträgt ein Elftel der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres.

Der Antrag muss formlos an das zuständige Finanzamt gerichtet werden. Im Rahmen dieses Antrages muss zudem nachgewiesen werden, dass Ihr Unternehmen von der Corona-Krise stark betroffen ist.

Diese Maßnahme wurde bisher nicht vom BMF aufgeführt, ist aber durch zahlreiche Landesregierungen angekün- digt worden. Ob auch in Ihrem Bundesland diese „Liquiditätsspritze“ möglich ist, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfragen.

 

Steuerstundungen

Auch die Gewährung von Stundungen durch das Finanzamt wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde.

Hinweis: Üblicherweise werden für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen (1,5% je Monat) erhoben. Auf die Erhebung der Stundungszinsen soll verzichtet werden.

Das BMF hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Finanzbehörden an die Anträge „keine strengen Anforde- rungen“ zu stellen haben. Des Weiteren weist das BMF darauf hin, dass die Anträge auch nicht abzulehnen sind, wenn die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden können.

 

Das BMF hält sich hier die Erhebung der Stundungszinsen offen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Stundung offensichtlich unbegründet war. Sollten Sie bereits selbst eine Stundung beantragt haben und das Fi- nanzamt verlangt Stundungszinsen, sprechen Sie uns an, damit wir die Streichung für Sie regeln können.

Hinweis: Die Erleichterung von Stundungsanträgen gilt für Anträge bis zum 31.12.2020. Die Finanzbehörden halten auf ihren Websites Vorlagen für Stundungsanträge vor, die zurzeit aktualisiert werden.

Steuerstundung und -vorauszahlungen ab 2021

 

Sprechen Sie uns am Ende des Jahres bitte auf die Neuberechnungen der Vorauszahlungen an. Auch die zinslosen Steuerstundungen werden voraussichtlich bis zum 31.12.2020 befristet sein. Gemeinsam müssen wir ein voraus- sichtliches Betriebsergebnis des Jahres 2020 ermitteln und darauf aufbauend eine Prognose für das Jahr 2021 entwickeln.

 

Die jetzt gewährten Steuerstundungen müssen abgetragen werden. Der Antrag auf Steuervorauszahlungen für das Jahr 2021 beruht auf der Prognose für 2021.

Wichtig: Von der Stundungsmöglichkeit ist die Lohnsteuer ausgenommen; dies vor dem Hintergrund, dass der Steuerschuldner Ihr Arbeitnehmer ist und Sie die Steuern quasi treuhänderisch abführen.

Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Nach den bisherigen Aussagen der Länderfinanzminister sollen sich diese ebenfalls großzügig bei Stundungsanträgen verhalten.

Hinweis: Wenn Sie hier – wider Erwarten – Probleme mit dem Steueramt Ihrer Gemeinde bekommen sollten, sprechen Sie uns bitte an. Wir kümmern uns dann um Ihr Anliegen.

Wenn Steuern nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden, drohen neben Säumniszuschlägen auch Vollstre- ckungsmaßnahmen. Auf beide Instrumente wird nun bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange Sie als Schuldner der fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind.

Hinweis: Auch hier müssen Sie allerdings aktiv werden. Das Finanzamt wird nicht von sich aus bei allen Steuerschuldnern auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Wenn Säumniszuschläge festgesetzt wurden oder sogar eine Vollstreckungsmaßnahme, wie beispielsweise eine Kontopfändung, angedroht wurde, müs- sen Sie direkt mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen, damit davon Abstand genommen wird. Gerne unter- stützen wir Sie dabei.

Das Absehen von (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) kommt nur in Betracht, wenn Sie unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Das BMF weist zwar darauf hin, dass die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen auch vorgenommen wird, wenn das Finanzamt auf andere Weise von der Betroffenheit erfährt, gleichwohl sollten Sie es nicht so weit kommen lassen und diese Frage aktiv klären.

 

Zu der Frage, wie mit Verspätungszuschlägen umgegangen werden soll, hat sich das BMF nicht geäußert. Der Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommen.

Hinweis: Wenn Sie aufgrund der aktuellen Lage derzeit nicht dazu fähig sind, Ihre Steuererklärung fristgemäß abzugeben, können Sie auch einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Wir gehen davon aus, dass die Fi- nanzämter angewiesen sind, auch solche Anträge großzügig zu handhaben.

 

Das BMF kann nur für seinen Bereich sprechen. Es hat aber auch die Zollverwaltung angewiesen, dass Ihnen auch bei den dort verwalteten Steuern (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer) in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen ist. Auch die Versicherungssteuer wird von den Maßnahmen umfasst.

 

Insgesamt wird sowohl vom Bund als auch von den Ländern betont, dass „unbürokratisch“ geholfen werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob diese hehren Ziele der Politik in der Verwaltung auch umgesetzt werden (können).

Hinweis: Ein persönliches Vorsprechen in den Finanzämtern ist derzeit nicht möglich ist. Sie können entwe- der formlose Anträge stellen, den Download-Bereich Ihres Finanzamtes nutzen oder über ELSTER die An- träge stellen.

Die Bundesregierung weist in ihren aktuellen Beschlüssen ausdrücklich darauf hin, dass die konjunkturelle Ent- wicklung genau beobachtet wird. Sofern es hier Anzeichen für eine gravierende Störung geben sollte, wird es ver- mutlich zu weiteren Hilfsmaßnahmen kommen.

 

 

 

Liquiditätshilfen in Milliardenhöhe für Unternehmen

 

Die Bundesregierung möchte den Teufelskreis von Umsatzrückgang (sogar teilweise gegen Null) und dabei gleich- bleibenden laufenden Kosten stoppen. Daher wurden durch die Bundesregierung bestehende Programme für Li- quiditätshilfen ausgeweitet und neue Programme aufgelegt.

 

Sowohl beim KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und dem ERP-Gründerkredit-Universell (für junge Unternehmen unter fünf Jahren) werden bei Betriebsmittelkrediten von bis zu 200 Mio. € Risikoübernahmen von bis zu 80 % vorgesehen. So soll die Bereitschaft der Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt werden. Auch für größere Unternehmen (KfW Kredit für Wachstum) wird das bisherige Programm von 2 Mrd. € auf 5 Mr.

€ erhöht und darüber hinaus ohne Beschränkungen für bestimmte Bereiche zur Verfügung gestellt. Bislang stand dieses Programm nur für die Bereiche Innovation und Digitalisierung zur Verfügung

Hinweis: Die KfW-Kredite können nicht direkt beantragt werden. Die Anträge müssen über Ihre Hausbank gestellt werden.

In diesem Bereich ist die Risikoübernahme von 50 % auf 70 % erhöht worden.

 

Bei den Bürgschaftsbanken ist der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. € verdoppelt worden. Der Bund erhöht seinen Risikoanteil um 10 %. Um hier schnellere Entscheidungen treffen zu können, können die Bürgschaftsbanken die Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 € eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen.

 

Das bisher für strukturschwache Regionen vorbehaltene Großbürgschaftsprogramm wird für alle Regionen ge- öffnet. Hier ist ein Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. € mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 % vorgesehen. Wei- tere Sonderprogramme wurden der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Aufgrund der dortigen Äußerun- gen wird davon ausgegangen, dass sie zeitnah genehmigt werden.

 

Weitere Hilfsprogramme

Alle Bundesländer haben angekündigt, über ihre Landesbürgschaftsbanken regionale Hilfsprogramme aufzulegen und insbesondere großzügige Kredite zu gewähren. Informationen bekommen Sie über die jeweilige Internetseite. Sprechen Sie uns gerne für Beratungen an. Auch Ihre Hausbank wird Sie entsprechend unterstützen.

 

Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständigen

 

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 beschlossen, dass für Kleinstunternehmen ein Sondervermögen in Höhe von 50 Mrd. € bereitgestellt werden soll. Als Kleinstunternehmen definiert die EU Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern und deren Umsatz beziehungsweise Jahresbilanz zwei Millionen Euro nicht überschreitet. Mit der So- forthilfe sollen solche Unternehmen und Selbständige mittels Zuschüssen und Darlehen kurzfristig mit Liquidität versorgt werden. Die Hilfe soll für die Zahlung der laufenden Betriebskosten, wie Mieten, Raten für Kredite und Leasingraten verwendet werden.

 

Das Soforthilfe-Programm beinhaltet folgende Maßnahmen:

 

Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 € für drei Monate. Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 € für drei Monate.

Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann ein nicht ausgeschöpfter Zuschuss für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Hinweis: Die Verwendung der Zuschüsse muss nachträglich nachgewiesen werden. Sie dienen der Überwin- dung von akuten Liquiditätsengpässen. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Länder beziehungsweise Kommunen.

 

Hilfen für Künstler und Kreative

Die Bundesregierung plant einen schnellen und einfachen Zugang zur sozialen Sicherung für selbständige Künstler und kreativ Schaffende.

Das Programm umfasst folgende Maßnahmen:

Ausweitung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur sozialen Absicherung in Form einer Sicherung des Le- bensunterhalts und der Wohnungsmiete

Teilnahme am Programm „Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige“ Senkung der Versicherungsbeiträge an die Künstlersozialversicherung

Entschädigung für Tätigkeitsverbote aufgrund der Corona-Pandemie (§ 56 IfSG) Stundung von Steuerschulden

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Schutz vor Kündigung von Mietverhältnissen (Atelier) gesetzliche Stundungsregelung für Darlehen

Prüfung auf Verzicht der Rückforderung von kulturellen Fördermitteln.

Hingewiesen wird zudem auf Sozialtöpfe der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verviel- fältigungsrechte (GEMA) und der Verwertungsgesellschaften.

Hinweis: Weitere Programme sind in der Planung. Wir informieren Sie zeitnah, sobald sich hier etwas ändert. Sollten Sie Fragen zu einer der Hilfsmaßnahmen haben oder diese in Anspruch nehmen wollen, sprechen Sie uns an.

EU-Hilfspaket

 

Auch von europäischer Seite werden Hilfspakete für Unternehmen kommen. Die europäische Bankenaufsicht wird die bestehenden Spielräume nutzen, damit die Banken weiter Liquidität an die Wirtschaft geben können. Des Wei- teren werden auch von europäischer Seite Hilfsprogramme aufgelegt. So wies die Präsidentin der Europäischen Kommission auf die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Corona-Krise hin, welche sich auf insgesamt 25 Mrd. € belaufen wird.

 

Insolvenzrecht

 

Bei allen staatlichen Hilfen wird es sich nicht vermeiden lassen, dass Unternehmen oder Selbständige in eine fi- nanzielle Schieflage geraten, so dass eine Insolvenz droht. Hier bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor.

Hinweis: Für juristische Personen sieht die Insolvenzordnung derzeit eine Frist von drei Wochen vor, inner- halb der der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt werden muss.

Als Vorbild dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wur- den. Damals wurde die Antragsfrist verlängert. Hintergrund der Regelung ist, dass es dazu kommen kann, dass staatliche Hilfen nicht rechtzeitig bewilligt werden bzw. rechtzeitig ausgezahlt werden. Hier soll eine Verlängerung der Antragsfristen helfen.

 

Für die Aussetzung der Insolvenz-Antragspflicht bestehen zwei Voraussetzungen:

 

  1. Der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen der Corona-Krise.
  2. Es bestehen aufgrund der Beantragung öffentlicher Hilfen ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsver- handlungen begründete Aussichten auf Sanierung.

Hinweis: Die Aussetzung soll zunächst bis zum 30.09.2020 gelten. Darüber hinaus soll eine Verordnungser- mächtigung für das Ministerium bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

 

Sie müssen durch die Vorlage von Unterlagen nachweisen, dass die finanziellen Probleme Ihres Betriebes direkt mit der Corona-Krise zusammenhängen. Des Weiteren sollten Sie bereits ein Sanierungskonzept vorbereiten. Die- ses benötigen Sie bereits für die Beantragung der Hilfen. Sprechen Sie uns hier bitte an, wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen.

 

Gerade der Bereich der Insolvenz ist haftungsträchtig. Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu spät bean- tragt wird, kann dies auch zu einer persönlichen Haftung führen. Darüber hinaus kann eine „Insolvenzverschlep- pung“ strafrechtliche Konsequenzen in Form von Geldbußen oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Hinweis: Von den genannten Konsequenzen ausgenommen sind Vereine und Stiftungen. Jedoch haften die Vorstandsmitglieder als Gesamtschuldner für den aus der Verzögerung der Antragstellung resultierenden Schaden.

 

Ausblick

 

Die Corona-Krise hat nicht nur aus medizinischer und gesundheitlicher Sicht eine enorme Dynamik. Auch in den Bereichen Recht und Steuern gibt es derart viel Bewegung, dass es für Laien kaum möglich ist, den Überblick zu bewahren. Wir gehen davon aus, dass weitere Hilfsmaßnahmen der Bundes- und der Landesregierungen kommen werden. Auch von europäischer Seite ist noch einiges zu erwarten. Diese Maßnahmen betreffen nicht nur steuerli- che Aspekte, sondern umfassen auch andere Rechtsbereiche, beispielsweise die Behandlung von Mietrückstän- den.

Hinweis: Wir halten Sie immer auf dem aktuellen Stand und sind bereit, diese schwierige Zeit gemeinsam mit Ihnen zu meistern. Zögern Sie also nicht, uns ansprechen!

 

A&P Stand 25.03.2020

Mit freundlichen Grüßen

 

Teile diesen Eintrag
  • Teile auf Facebook
  • Teile auf Twitter
  • Teile auf Google+
  • Teile auf Pinterest
  • Teile auf Linkedin
  • Teile auf Tumblr
  • Teile auf Vk
  • Teile auf Reddit
  • Teile per Mail
0 Antworten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Wollen Sie an der Diskussion teilnehmen?
Feel free to contribute!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Kontakt

Rechtsanwalt Claudius Artz
Mail

Neue Beiträge

  • Sämtliche privaten Kreditverträge, Baudarlehen sowie Kfz-Finanzierungen und Leasingverträge können ab sofort widerrufen werden! 1. April 2020
  • Wichtige Ergänzungen zur Mandanten-Information: Sicher durch die Corona-Krise: Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten. 27. März 2020
  • Corona – Virus Steuerentlastung für Unternehmen 23. März 2020
  • Corona – Virus Informationen zur Stornierung von Pauschalreisen 23. März 2020
  • Klienten-Information: Sicher durch die Corona-Krise: Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten 23. März 2020
Kontakt

Artz & Partner Rechtsanwälte
Nymphenburgerstr.137
80636 München
Tel.: 089 5506670
Fax.: 089 550667129
Email: info@artz-partner.de

Über uns

Artz & Partner ist eine moderne Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland für Privatpersonen und mittelständische Unternehmen. Mit guten Lösungen für komplexe und anspruchsvolle rechtliche Themen schafft Artz & Partner einen echten Mehrwert für seine Mandanten...

» Mehr erfahren
Artz & Partner News
  • Sämtliche privaten Kreditverträge, Baudarlehen sowie Kfz-Finanzierungen und Leasingverträge können ab sofort widerrufen werden!
  • Wichtige Ergänzungen zur Mandanten-Information: Sicher durch die Corona-Krise: Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten.
  • Corona – Virus Steuerentlastung für Unternehmen
© Copyright - Artz & Partner | Kontakt | Sitemap | Impressum | Datenschutz
  • Facebook
  • Gplus

Corona – Virus Steuerentlastung für Unternehmen Sämtliche privaten Kreditverträge, Baudarlehen sowie Kfz-Finanzierungen und...
Nach oben scrollen