Ordnungswidrigkeitenrecht

Unter einer Ordnungswidrigkeit verstehtman eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht (§ l Absatz 1 des „Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten', OwiG).

Nicht immer hat eine Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße zur Folge, bei geringfügigen Vergehen steht auch eine Verwarnung im Raum.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die gesetzliche Grundlage zur Verhängung von Maßregelungen.

Wir beraten und verteidigen Sie in allen Bereichen des Ordnungswidrigkeitenrecht, vor allem bei vermeintlichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung.

Insbesondere prüfen wir für Sie, ob ein Einspruch gegen den jeweiligen Bescheid erfolgversprechend erscheint.

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