Verkehrsunfall – machen Sie Ihre Ansprüche geltend
Sie benötigen Hilfe bei einer Schadensabwicklung?
Möchten Ansprüche des Geschädigten geltend machen?
Wollen einen Schadensersatz erwirken?
Oder wollen ein Schmerzensgeld einklagen?
Der Verkehrsunfall und dessen Abwicklung ist ein Teil des Verkehrsrechts. Hier sind aber im Gegensatz zum Verkehrsverwaltungsrecht vielmehr die Normen des Privatverkehrsrechts einschlägig. Das juristische Hauptaugenmerk liegt auf Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes, dem Deliktsrecht im BGB, dem allgemeinen Schadensersatzrecht im BGB und Nebengesetzen wie dem Pflichtversicherungsgesetz und dem Versicherungsvertragsgesetz und weiteren.
Auch dieser Themenbereich im Rahmen des Verkehrsunfalls ist äußerst vielschichtig. Die Kanzlei Artz und Partner und deren Verkehrsrechtsanwälte wie weitere Angestellte sind auf diesem Gebiet langjährig erfahren und besitzen hier eine hohe Expertise. Dem Mandat kann hier eine Gesamtserviceleistung aus einer Hand angeboten werden – gerade auch für die Nebenbereiche wie die Abwicklung mit Autohäusern, Kfz-Sachverständigen und Versicherungen.
Die Einschaltung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Unfallabwicklung und Verkehrsrecht hat den finanziellen Vorteil, daß sämtliche in Betracht kommende Forderungen berücksichtig und geltend gemacht werden. Darüber hinaus wird dem unfallgeschädigten Mandanten auch die umfangreiche Verwaltungsarbeit und den manchmal unangenehmen Umgang mit dem Unfallgegner und weiteren Beteiligten sowie vor allem den Versicherungen abgenommen. Zumal die Rechtsanwaltskosten insoweit vom Schädiger getragen und ersetzt werden müssen, soweit er durch eigenes Verschulden den Unfall zu verantworten hat. Darüber hinaus kommen im Einzelfall noch einschlägige verkehrsrechtliche Rechtsschutzversicherungen hinzu, die hier greifen.
Lassen Sie sich beraten und nehmen Sie Kontakt mit den spezialisierten Rechtsanwälten der Kanzlei Artz und Partner auf.
Grundsätzlich stehen Ihnen als Geschädigter eines Verkehrsunfalls Ansprüche auf Ersatz der durch den Unfall verursachten Schäden gegen den unfallverursachenden Fahrer selbst, den Fahrzeughalter und dessen Versicherung zu. Wenn der Unfallgeschädigte selbst mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gefahren ist, und der Unfall dennoch nicht vermieden werden konnte, stehen ihm vollumfassende Schadensersatzansprüche zu. Neben dem Fahrer und der Versicherung kann auch der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs herangezogen werden. Der Fahrer haftet aufgrund eigenen Verschuldens, und der Halter – wenn diese personenverschieden sind – verschuldensunbhängig durch die bloße allgemeine Betriebsgefahr bei Betrieb oder Betriebsbereithalten eines Pkw. Diese Gefährdungshaftung des Halters kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein bei höherer Gewalt. Oft wird der Halter und Unfallverursacher eines Pkw jedoch eine und dieselbe Person sein, so daß dieser dann sowohl als Fahrer je nach seinem Verschuldens- und Verursachungsgrad, aber auch als Halter verschuldensunabhängig, haftet. Daneben stehen auch direkte und unmittelbare Ansprüche gegenüber dessen Versicherung zu.
Doch in der Praxis sind hier viele Punkte zu beachten oder es versucht der Unfallverursacher oder dessen Versicherung diese umfassenden Ersatzansprüche teilweise deutlich einzuschränken und zu begrenzen.
Einmal können Ansprüche schon durch die bloße Betriebsgefahr des eigenen verunfallten Kfz reduziert sein. Das bloße Betreiben eines Autos oder Motorrads – auch eines Fahrrads, wenn in geringerem Maße – und der Teilnahme am öffentlichen Verkehr, stellt schon eine erhöhte Betriebsgefahr für die Umwelt dar. Darüber hinaus sind Unfälle oft nicht einseitig völlig klar gelagert, sondern es kommt eine Minderung der Ansprüche durch ein Mitverschulden in Betracht. Selbst wenn dies alles einmal verbindlich festgestellt ist, gehen die ersatzfähigen Ansprüche nicht glatt durch. Vielmehr setzen oft die gegnerischen Versicherungen an diesem Punkt erst an, und mindern selbständig die offenen Positionen.
Schon aus dieser allgemeinen Betrachtung ergibt sich zwangsläufig, daß zu Schadensregulierungen – wenn es sich nicht ausschließlich um einen niederschwelligen Bagatellschaden handelt – ein erfahrener Anwalt hinzugezogen werden sollte. Nur so können Sie sicher gehen, nicht einen endlosen Schriftverkehr führen zu müssen und vor allem daß alle in Betracht kommenden Schadenspositionen in angemessener Höhe und einer entsprechenden Verschuldensquote zu Ihren Gunsten geltend und wirksam rechtlich durchgesetzt werden. Schon auch aus dem wichtigen Grunde der sog. „Waffengleichheit“, da die Gegenseite oft selbst schon von Anfang an einen Anwalt einschaltet. Spätestens die gegnerische Versicherung dann verfügt über ein großes Potential an juristischer hausinterner Unterstützung und eigenen Anwälten, die deren Interessen dann vertreten. Gerade bei anfangs allzu „freundlichen“ Versicherungen ist Vorsicht geboten. Vor allem bei möglichen Personenschäden versuchen Versicherungen durch anfängliches „Entgegenkommen“ mögliche Schmerzensgeldansprüche zu minimieren oder auszusitzen. Der Begriff „Schadenmanagement“ entstammt der Versicherungsbranche, und hier sollen die Regulierungskosten für den jeweiligen Versicherungsfall eingedämmt werden. Gerade die Bereiche Sachverständige-, Abschlepp, Werkstätten-, Mietwagenkosten und Anwaltsgebühren sollen systematisch möglichst niedrig gehalten werden. Die Versicherungsbranche hat gerade im Sektor Verkehrsschäden große „Negativumsätze“ zu verzeichen.
Als Positionen bei Verkehrsunfälle kommen für den Geschädigten einmal die Gruppe der Sachschäden, zum anderen alles sonstigen Personen- und immateriellen Schäden in Betracht.
Bei den Sachschäden diejenigen, die in direktem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen.
Allen voran die Sachschäden am eigenen Fahrzeug.
Demnach die Reparaturkosten oder bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der Ersatz des Wiederbeschaffungswerts. Bei den Reparaturkosten können wahlweise die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten in einer Werkstatt in voller Höhe in Ansatz gebracht werden. Oder anstelle einer Reparatur die fiktiven Instandsetzungskosten, von einem Gutachter bzw. Kfz-Sachverständigen ermittelt. Hier allerdings nur die theoretischen Nettokosten, da tatsächlich keine Mehrwertsteuer für die Fachwerkstatt angefallen ist. Der Geschädigte kann dann nach seiner Wahl das Auto selbst instandsetzen oder von einer günstigeren freien Werkstatt die Reparatur vornehmen lassen. Zugrunde gelegt werden können die gutachterlich erforderlichen Kosten in einer Marken- oder Fachwerkstatt. Man muß sich hier nicht auf die automatisch günstigste Möglichkeit verweisen lassen. Zwar besteht grundsätzlich aufseiten des Geschädigten eine Pflicht den Schaden in einem angemessenem Rahmen zu halten, doch umfaßt dies auch eine entsprechende Markenwerkstatt mit allen erforderlichen Arbeiten, wie gleichwertige Nachlackierung in einem Drittfachbetrieb usw.
Andererseits soll dem Geschädigten durch den Unfall kein finanzieller Vorteil entstehen. Wenn also alte Teile im Rahmen der Reparatur gegen neue ausgetauscht werden müssen, erfolgt dann ein entsprechender Abzug.
Die Höhe des zu ersetzenden Schadens bemißt sich nach dem Wiederbeschaffungswert, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht repariert wird oder eben keine offizielle Rechnung einer Fachwerkstatt vorliegt, weil der Geschädigte selbst repariert oder privat reparieren läßt. Der Wiederbeschaffungswert beziffert sich nach der Art, dem Alter und dem Erhaltungszustand eines gleichwertigen Pkw auf dem Markt. Schwierig kann die Situation gegenüber der Versicherung werden, wenn es sich um einen seltenen Oldtimer oder besonderen Sportwagen oder vergleichbares handelt. Da sich dann nicht so einfach ein Vergleichspreis ermitteln läßt, mangels vergleichbarer Pkw auf dem Markt.
Betragen die Kosten für eine Reparatur oder Wiederbeschaffung mehr als 130 Prozent des tatsächlichen Werts des verunfallten Fahrzeugs, oder ist eine Reparatur technisch nicht mehr möglich, liegt der sog. wirtschaftliche Totalschaden vor. Der Geschädigte erhält dann finanzielle Entschädigung in Höhe des genannten Wiederbeschaffungswerts, aber abzüglich des Restwerts des Unfallwagens. Den Schrottwagen kann er herausgeben oder bei Nichtherausgabe sich den Wert anrechnen lassen. Diese Regelungen beinhalten zum einen, daß die Reparaturkosten begrenzt sind, und nicht ins Unermessliche steigen sollen. Wenn der Geschädigte für den Unfallwagen keine Verwendung oder kein Interesse mehr hat, soll er Schadensersatz dafür nur in Höhe der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Pkw bekommen. Andererseits soll aber das ideelle ursprüngliche Eigentum einen erhöhten Schutz darin finden, daß die tatsächlichen Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert eines anderen Autos liegen dürfen. Dieses besondere Interesse des Geschädigten soll hier einen erhöhten Schutz – auch finanziell – erfahren, wenn er dies durch tatsächliche Reparatur auch zum Ausdruck bringt.
Wenn ein Neuwagen mit nicht mehr als 1000 km Fahrleistung fremdverschuldet verunfallt ist, darf dieser Wagen in Zahlung gegeben oder verkauft werden und man erhält die Differenz zum Neukaufpreis abzüglich der bisherigen Nutzung für gefahrene Kilometer ausbezahlt.
Als weiterer Posten kann die Wertminderung bzw. der merkantile Minderwert geltend gemacht werden. Bei neuwertigen Pkw, die nicht älter als vier Jahre und nicht mehr als 100.000 km gefahren sind und nicht ein bloßer Bagatellschaden vorliegt, ist dies die Differenz zwischen dem Wert des Autos vor und nach der Reparatur. Denn die Reparatur stellt zwar wieder die gleiche Gebrauchsfähigkeit her, doch ist ein Unfallwagen nur zu einem teils erheblich niedrigeren Preis zu verkaufen zu einem späteren Zeitpunkt. Erinnert sei hier an die berühmte Grenze des bloßen „Blechschadens“, auf den bei einem Verkauf gerne verwiesen wird. Der bloße „Blechschaden-Wagen“ ist kein Unfallfahrzeug, und damit bei einem Verkauf mehr wert im Vergleich zu einem tatsächlichen Unfallfahrzeug. Die Eigenschaft des Unfallwagens bleibt auch bis zum Ende des Wagens erhalten und entfällt nicht irgendwann. Daher ergibt sich hier eine dauerhafte finanzielle Ausgleichspflicht.
Auch weitere Sachschäden oder Ersatz hierfür an anderen Gegenständen, die vom Unfall beschädigt oder zerstört wurden, ist zu leisten. Dies gilt für sämtliche Dinge, die im Auto zur Zeit des Unfalls waren. Auch hier ist die Höhe des Wiederbeschaffungswerts maßgeblich. Bei seltenen oder nicht mehr hergestellten Dingen, ist der Anschaffungspreis maßgeblich. Dieser muß nachgewiesen werden. Bei besonders wertvollen Einzelstücken oder wenn ein Kaufnachweis nicht mehr möglich ist, muß auch hier ein Gutachter hinzugezogen werden.
Weitere Positionen sind zu ersetzen, die in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stehen.
Dies sind die Sachverständigen- und Gutachtenkosten. Damit überhaupt der Schaden beziffert und belegt werden kann, muß regelmäßig ein Sachverständigengutachten erstellt werden. Oberhalb der Bagatellgrenze von etwa EUR 700,- bis 800,- sind die Gutachterkosten grundsätzlich ersatzfähig. Unterhalb dieser Grenze kann nur der Kostenvoranschlag einer Werkstatt ersatzfähig sein. Das Risiko ob überhaupt diese Grenze überschritten ist, das sog. Prognoserisiko, trägt die Gegenseite. Das heißt ein Gutachten ist auch zu ersetzen, wenn es zwar noch in den Bagatellrahmen fällt, dies vorher aber nicht so einfach zu erkennen war. Auch wenn die Gegenseite schon einen Gutachter genannt hat, oder wenn ein versicherungseigener Gutachter den Wagen begutachten soll, ist Vorsicht geboten. Sprechen Sie hier die Anwälte der Kanzlei Artz und Partner an – diese können ihnen eigene Gutachter nennen, die Ihren Wagen interessengerecht und in Ihrem Sinne begutachten. Denn die Versicherungsgutachter werden möglicherweise im Sinne der Gesellschaft begutachten. Ein unabhängiger Gutachter ist hier eindeutig vorzuziehen. Es soll kein Wettrennen stattfinden, wer zuerst einen Sachverständigen in Stellung bringt. Vielmehr brauchen Sie einem bereits tätigen Gutachter der Gegenseite nicht zwangsweise zustimmen, sondern können einen eigenen Gutachter beauftragen. Die Kanzlei Artz und Partner hilft Ihnen hier weiter, und nimmt Ihnen die Arbeit ab, einen eigenen Gutachter beauftragen zu müssen.
Auch die anwaltlichen Kosten selbst sind – soweit angemessen und berechtigt – von dem Unfallverursacher und dessen Versicherung zu erstatten. Daneben noch pauschale Aufwendungen für Auslagen des Anwalts und den eigenen Auslagen für Schriftverkehr, Porto, Telefon. Sind tatsächlich und nachweisbar höhere Kosten entstanden, sind auch diese zu ersetzen.
Weitere Kosten für Abschlepp- und Bergungskosten, die nicht unerheblich sein können, sind ersatzfähig.
Daneben gehören als sonstige Kosten auch diejenigen für eine Ab-, Um- oder Neuanmeldung des Unfall- und Ersatzwagens dazu. Auch Stand- und Lagerkosten für den Unfallwagen sind nicht zu vergessen. Gerade wenn ein Verfahren doch länger dauern sollte, oder sogar eine gerichtliche Auseinandersetzung vonnöten ist, kann dies relevant werden. Zu beachten sind diese Positionen auch bei einem Auslandsbezug oder wenn der Unfall weit entfernt vom eigenen Wohnort passiert. Weiter auch Finanzierungskosten bei einem Leasingfahrzeug, die Kosten der Entsorgung eines Schrottwagens bis hin zur verlorenen Tankfüllung.
Oft entsteht auch das praktische Bedürfnis eines Mietwagens. Für die Zeit der Reparatur besteht Anspruch auf einen gleichwertigen Mietwagen. Allerdings sind hier Besonderheiten zu beachten. Bei einem Totalschaden wird regelmäßig ein Mietwagen für etwa zwei bis drei Wochen ersetzt. Da davon ausgegangen wird, daß in diesem Zeitraum ein gleichwertiges Fahrzeug beschafft werden kann. Abweichung hiervon, wenn beispielsweise ein sehr seltenes Fahrzeug ersetzt werden muß, sind konkret nachzuweisen, und werden nicht pauschal abgegolten. Bei vorheriger geringer Nutzung des Unfallwagens kann statt eines Mietwagens die Kostenerstattung für einzelne Taxifahrten wirtschaftlich sinnvoller, und nur diese ersatzfähig sein. Dies ist wohl bei Fahrleistungen von unter 20 km am Tag anzunehmen.
Auch ist ein Vergleich von Mietwagenanbietern angezeigt im Sinne der Schadensminderungspflicht seitens des Unfallgeschädigten. Überhöhte sog. „Unfalltarife“ von Mietwagenanbietern sind nicht vollumfänglich zu ersetzen.
Im Gegenzug sind ersparte Aufwendungen durch den Mietwagen anzurechnen. Wenn also Kosten am eigenen verunfallten Pkw dann nicht angefallen sind, wie Wartungskosten. Hier werden Pauschalsätze zwischen vier und 15 Prozent in Abzug gebracht.
Wird tatsächlich kein Mietwagen genommen, können auch fiktive Mietwagenkosten gezahlt werden. Auch Nutzungsausfall bei vorher privat genutzten Pkw kann unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden. Zumindest für die Dauer der Reparatur oder bis zur Anschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Regelmäßig kommen hier Beträge von EUR 25,- bis 95,- in Frage, je nach Art des verunfallten Wagens. Der Ersatz eines entgangenen Gebrauchsvorteils des eigenen Wagens bzw. eine Nutzungsausfallentschädigung ist an die Bedingung geknüpft, daß eine theoretische Nutzungsmöglichkeit des verunfallten Pkw und ein Nutzungswille vorhanden ist. Praktisch wird auf Tabellen zurückgegriffen und das Fahrzeugalter berücksichtigt. Allerdings muß für eine solche Entschädigung die Reparatur und das reparierte Fahrzeug bzw. bei einem Totalschaden eine Neuanschaffung nachgewiesen werden.
Darüber hinaus muß bedacht werden, daß möglicherweise die Versicherungsprämie auch des geschädigten Unfallbeteiligten erhöht wird. Nämlich dann, wenn die eigene Kaskoversicherung einspringt. Allerdings muß bei den Versicherungsprämien sehr genau differenziert werden zwischen der eigenen Haftpflicht- und Kaskoversicherung, und der Haftpflicht der Gegenseite. Wenn wie regelmäßig ein Mitverschuldensanteil vorliegt oder eine Quotelung bei mehreren Unfallbeteiligten vorgenommen wird, muß dies auch entsprechenden Niederschlag bei den später erhöhten Versicherungsprämien finden. Grundsätzlich ist die Erhöhung der eigenen Versicherung ersatzfähig, doch vermindert um den eigenen Mitverschuldensanteil.
Ein weites komplexes Feld neben den reinen Sachschäden sind die Personenschäden, und was damit an weiteren Folgen zusammenhängt und als Ansprüche geltend gemacht werden können.
An vorderster Stelle sind wohl die Kosten für eine Heilbehandlung zu nennen. Demnach alle Kosten, die für eine vollständige Genesung und Rehabilitation nötig sind. Hier die ersten und akuten Behandlungen bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus. Darüber hinaus auch die nachbehandelnden Maßnahmen für weitere Pflege, Rehabilitation und weiteres. Oft übernimmt im Vorfeld die die eigenen Krankenkasse die Erstattungen dafür. Grundsätzlich sind aber alle diese Positionen ersatzfähig und können geltend gemacht werden. Die Ansprüche gehen dann insoweit auf die eigene Krankenkasse über, soweit diese bereits vorgeleistet hat. Zu beachten sind weitere Nebenpositionen wie Eigenanteile für Behandlungen, beispielsweise für Zahnbehandlungen, Krankentransportkosten, Kuraufenthalte, Fahrtkosten zu Ärzten und Krankenhäusern, Brillenersatz und sonst alle weiteren Posten, die mit der Heilbehandlung in Zusammenhang stehen und gesundheitsförderlich sind. Dies geht bis zum Beitrag für Fernseh- und Telefonnutzung im Krankenhaus.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch Personenschäden konkret nachgewiesen werden müssen. Nach einem Unfall sollte daher unverzüglich ein Arzt aufgesucht werden, um abklären zu lassen, ob körperliche Folgen vorliegen oder noch nachträglich mit zeitlichem Abstand entstehen können. Maßgeblich auch daß diese dann dokumentiert sind. Wenn erst mit zeitlicher Verzögerung tatsächlich behandlungsbedürftige Folgen auftreten oder es aus sonstigen Gründen versäumt wird, kann dies mit fortschreitender Zeitdauer zu erheblichen Nachweisschwierigkeiten führen. Außerdem können folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einen erstmaligen oder erneuten Heilungsbedarf hervorruft, auch erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt auftreten. Zumal es in der ärtzlichen oder Krankenhauspraxis nicht ausgeschlossen werden kann, daß bestimmte Symptome oder innere Verletzungen bei der Erstuntersuchung übersehen werden. Und diese sich später verschlimmern und zu Tage treten.
Schmerzensgeld – inwieweit kann hier ein Anwalt helfen?
Desweiteren besteht auch grundsätzlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Nachdem dies den Bereich des materiellen und nachweisbaren Sach- oder Personenschadens oft verläßt, soll hier der immaterielle Schaden ersetzt werden. In der Praxis wird dieser aufgrund einer Ermessensentscheidung eines Gerichts und anhand von Tabellen ermittelt. Hier werden seelische und psychische Schäden und deren weitere Folgen ersetzt. Denn diese Art Unfallfolgen können sehr weitreichende und lange Veränderungen im Leben eines Unfallbeteiligten zur Folge haben. Bis hin zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Lebensgefühls, einer dauerhaften verminderten Arbeitsfähigkeit und Lebensführung insgesamt.
Weiter bestehen zu ersetzende Ansprüche auf Verdienstausfall und des Haushaltsführungsschadens. Sowohl ein angestellter Arbeitnehmer wie auch ein Selbständiger können Verdienstausfall geltend machen. Bei Arbeitnehmern, die aufgrund eines Unfalls ihrer Tätigkeit nur eingeschränkt oder gar nicht mehr nachgehen können, bekommen das üblicherweise zu erwartende Einkommen ersetzt. Allerdings greifen in den ersten sechs Wochen wohl noch Zahlungspflichten des eigenen Arbeitgebers, und erst ab der siebten Woche muß die Gegenseite konkret einspringen. Oftmals kommen hier eigene Versicherungen ins Spiel, wie Krankenversicherung, Berufsgenossenschaft, private Unfallversicherung und andere. Diese nehmen dann Rückgriff und verlangen dies von den gegnerischen Versicherungen oder vom Gegner zum Ersatz zurück.
Selbständige können als Schaden durch den Wegfall der eigenen Arbeitskraft den Ausgleich eines geringeren Gewinns oder eines komplett entgangenen Gewinns geltend machen. Darüber hinaus je nach individuellem Einzelfall auch die Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft. Auch ein verhinderter Erwerbsschaden oder Hindernisse im konkreten Fortkommen im Rahmen einer beruflichen Ausbildung oder Laufbahn sind zu berücksichtigen und zu ersetzen.
Wenn die Betreuung einer Familie mit Kindern besteht, kann der Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden. Entsprechend der Arbeitsleistung desjenigen, der den Haushalt unterhält, wird ersetzt. Gerade wenn Kinder vorhanden sind, oder die körperlichen Folgen des Unfalls so schwer sind, daß eine Person angestellt werden muß, die den Haushalt führt, wird dies regelmäßig ersetzt. Allerdings richtet sich dies sehr nach dem individuellen Einzelfall.
Dieses Themengebiet kann bei einzelnen schweren Unfallfolgen sehr weitereichend und im Gegensatz zu den Sachschäden stark überwiegend sein. Gerade wenn eine dauerhafte Berufs-, Erwerbs- oder Haushaltsführungsunfähigkeit vorliegt, kann dies eine lebenslange Rente und Unterstützung nötig machen. Darüber hinaus können aus finanzieller Sicht vermehrte Bedürfnisse dauerhaft oder für einen langen Zeitraum vorliegen. Dazu zählen laufende Kosten für Pflege, erforderliche bauliche Maßnahmen daheim bis hin zu medizinischen Hilfsmitteln.
Wenn durch den Unfall sogar der Tod des Geschädigten verursacht wird, bestehen seitens der Angehörigen Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten. Darüber hinaus auch Ersatzansprüche, wenn der Verstorbene unterhaltspflichtig gegenüber Dritten war, und dieser Unterhalt nun verursacht durch den Unfall wegfällt.
Die Beratung bei einem Verkehrsunfall
Insgesamt muß im Rahmen eines Verkehrsunfalls dazu geraten werden, selbst vor Ort möglichst eine erste Beweissicherung vorzunehmen. Machen Sie Bilder von der Unfallstelle und den Unfallfolgen mit einem Smartphone oder einer mitgeführten Kamera. Es sollte auch zu Beweissicherungszwecken die Polizei zur Unfallstelle gerufen werden. Machen Sie hier jedoch möglichst noch keine eigenen Aussagen zu Unfallhergang oder Unfallverursachung. Gerade wenn die Verschuldenslage erst einmal eindeutig erscheint, kommt es später doch oft zum Streit darüber. Man muß sich nicht vor Ort zum Hergang einlassen. Vielmehr sollte man später in Ruhe zuhause sich alle Details notieren und dokumentieren. Voreilige Schuldeingeständnisse vor Ort oder andere unbedachte Äußerungen können die spätere Durchsetzung eigener berechtiger Schadensersatzansprüche erheblich erschweren. Bei so mancher belanglosen Aussage wird später versucht diese als Schuldeingeständnis oder als Beweiserleichterung für den Hergang zu werten. Unterschreiben Sie nach dem Unfall auch nichts gegenüber dem Unfallgegner oder dessen Versicherung. Tätigen Sie keine Einlassungen gegenüber der Polizei ohne Rücksprache mit einem Verkehrsrechtsanwalt.
Nach dem Unfall sollten Sie einen Arzt aufsuchen, und sich auch vorsorglich untersuchen lassen. Denn so manche Unfallfolge wird erst nach ein paar Tagen augenscheinlich. Das Schleudertrauma oder andere Folgen entstehen oft erst mit zeitlicher Verzögerung. Sie sollten diese Symptome nicht erst abwarten, sondern möglichst umgehend zu einem Arzt gehen. Selbst wenn eine Verschlimmerung erst Tage später auftritt, so ist doch alles medizinisch dokumentiert. Und man ist später nicht dem Vorwurf ausgesetzt, sich durch nachträgliche Darstellung von vermeintlichen medizinischen Folgen sich am Unfall ungerechtfertigt bereichern zu wollen.
Es wird gerade beim Kfz-Unfall- und Schadensrecht ausdrücklich empfohlen, daß ein versierter Rechtsanwalt zur weiteren Beratung und Vertretung vor allem gegenüber der Versicherung zu Rate gezogen wird. Er wird alles weitere veranlassen und versicherungstechnische Dinge abklären. Möglicherweise muß weiter die eigene Rechtsschutz-, Kranken-, Haftpflicht und Kaskoversicherung kontaktiert werden. Gerade auch bei unklaren Verschuldensquoten. Bei einem möglichen eigenen Verschuldensanteil muß die eigene Haftpflichtversicherung innerhalb von sieben Tagen kontaktiert werden. Sonst ist ein umfänglicher Versicherungsschutz in Gefahr. Wenn sich der Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit oder sonst im Rahmen einer Berufsbezogenheit ereignet, sollte auch der Arbeitgegber informiert werden. Bei Arbeitswegen greift die gesetzliche Unfallversicherung. Es kommen möglicherweise weitere individuelle Versicherungen zum Tragen.
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