ANWALT ARBEITSRECHT MÜNCHEN – kompetent & zuverlässig
Die Kanzlei Artz und Partner steht Ihnen in allen Phasen eines Arbeitsverhältnisses oder allgemein von arbeitsrechtlichen Beziehungen tatkräftig zur Seite. Als Ihre Anwälte für Arbeitsrecht in München bieten wir Ihnen hier ein breitaufgestelltes Beratungsspektrum.
ANWALT FÜR ARBEITSRECHT IN MÜNCHEN – INDIVIDUELLES UND KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
Wir unterstützen Sie sowohl im individuellen Arbeitsrecht, wie aber auch im Kollektivarbeitsrecht und in allen arbeitsrechtlichen Belangen, die einen ganzen Betriebsteil oder ganze Abteilungen eines Unternehmens betreffen. Das heißt wir sind als Kanzlei für Arbeitsrecht in München tätig für einzelne betroffene Arbeitnehmer, für eine Gruppe von Arbeitnehmern, oder aber auch für Arbeitgeber.
Aus unserer Sicht schließt sich dies gerade nicht gegenseitig aus, sondern hierdurch haben wir besten Einblick in die jeweiligen Motivations- und Befindlichkeitslagen beider Seiten. Wenn wir ein arbeitsrechtliches Mandat übernehmen, sind wir natürlich ausnahmslos nur für diese eine Seite tätig. Und gewährleisten so absolute Unabhängigkeit im jeweiligen Fall.
RECHTSANWALT ARBEITSRECHT MÜNCHEN – GUTE, SCHNELLE & PRAKTIKABLE LÖSUNGEN VON ARTZ & PARTNER
Gerade im Arbeitsrecht kommt es sehr oft auf gute, schnelle und praktikable Lösungen an.
Die meist durch Eingehen auf beide Seiten die bestmöglichen Ergebnisse liefern. Daher erscheint es für die Anwälte für Arbeitsrecht Artz und Partner in München gerade als großer Vorteil, daß wir die Interessen von Arbeitnehmern wie Arbeitgebern sehr gut bedienen können. Und somit eine im Einzelfall tragfähige Lösung für alle finden können.
Vorrang hat hier stets das kurzfristige Erreichen einer außergerichtlichen Möglichkeit. Gerade im Arbeitsrecht ist allen Beteiligten geholfen, wenn zeitlich keine langatmigen Verfahren angestrebt werden. Sondern vielmehr wie es in der Praxis weitergehen kann. Der Arbeitnehmer braucht Gewissheit, wie es um seine Arbeitsstelle und seine weiteren Arbeitsmöglichkeiten bestellt ist – und somit vorrangig um den weiteren Lebensunterhalt für ihn und seine Familie. Der Arbeitgeber möchte wissen, wie er im weiteren disponieren kann.
Als Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in München, Mannheim und Landshut beraten und vertreten wir in ganz Deutschland und vor allen Arbeitsgerichten.
Wir stehen Ihnen bei allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Allgemeinen zu allen Phasen, wie auch zu speziellen arbeitsrechtlichen Einzelfragen, zur Seite. Ob bereits bei der Anbahnung eines zukünftigen Arbeitsverhältnisses, bei einem bestehenden Arbeitsverhältnisses oder wenn es schon zu Störungen eines noch andauernden Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Stets ist die bestmögliche Lösung für alle Seiten, und aus dem speziellen Blickwinkel des jeweiligen Mandantenanliegens, für uns das oberste Ziel. Bis hin zu arbeitsgerichtlichen Verfahren vor den Gerichten.
BERATUNG & BEGLEITUNG VON ANWÄLTEN IM ARBEITSRECHT IST OFT VON VORTEIL
Eine Beratung und Begleitung in arbeitsgerichtlichen Belangen umfasst zahlreiche Aspekte. Hier sind besonders eine Kündigung oder im Vorfeld einer Abmahnung zu nennen. Schon die Kündigung erfordert ein sehr breites Problembewußtsein für die beteiligten Interessen.
- Ist eine Kündigung zu Recht angedroht oder bereits ausgesprochen?
- Sind mögliche Kündigungsgründe richtig erfasst und entsprechend mitgeteilt?
- Ist vielmehr eine Abmahnung im Vorfeld angezeigt?
- Ist eine ordentliche Kündigung mit Fristsetzung oder eine außerordentliche mit sofortiger Wirkung einschlägig?
- Oder ist eine Änderungskündigung zielführender?
- Ist eine Abfindung des Arbeitnehmers möglich, und wenn ja in welcher Höhe?
- Ist für beide Seiten vielleicht ein Aufhebungsvertrag die bessere Lösung?
Gerade die im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten erfordern beim Arbeitsrecht enge Fristen und zeitlichen Zusammenhänge ein schnelles Handeln.
- Wie lange darf der Arbeitgeber aufgrund eines bestimmten Kündigungsgrundes eine darauf beruhende Kündigung aussprechen?
- In welcher Form muß diese erfolgen?
- Wie lange hat der Arbeitnehmer Zeit, diese Kündigung rechtlich auf ihren Bestand überprüfen zu lassen?
Dies sind nur einzelne beispielhafte Punkte unter zahlreichen weiteren. Ein Kündigungsschutzprozeßmuss in einem sehr ENGEN zeitlichen Rahmen erfolgen. Danach hat ein Arbeitnehmer keine Möglichkeit mehr dagegen vorzugehen, selbst wenn die Kündigung nicht rechtmäßig erfolgte.
ANWÄLTE ARBEITSRECHT IN MÜNCHEN ZEIGEN ZU BEACHTENDE PROBLEMFELDER AUF
Weiter bestehen in Arbeitsverhältnissen zahlreiche andere zu beachtende Problemfelder.
- Wann erfolgen zu Recht Abmahnungen?
- Sollte man als abgemahnter Arbeitnehmer eine Gegendarstellung zur Personalakte formulieren, oder ganz dagegen vorgehen?
- Was wäre der richtige Zeitpunkt für eine Gegendarstellung, oder unterläßt man diese besser erst einmal, weil es zugleich ein Anerkenntnis des fraglichen Vorfalls oder Sachverhalts darstellt?
- Welches Verhalten ist überhaupt abmahnwürdig, oder werden Abmahnungen nur zur Vorbereitung einer Kündigung vorgeschoben?
- Wo sind auch aus Arbeitgebersicht Grenzen für eine Abmahnung erreicht oder schon deutlich überschritten, und eine Kündigung angebracht?
- Wie viele Abmahnungen in welchem Zeitraum und aus welchen Gründen müssen einer Kündigung vorangehen?
- Bestehen gesetzliche Fristen oder müssen zeitliche Zusammenhänge gewahrt sein, oder können Abmahnungen auch mit großer zeitlichem Abstand erklärt werden?
- Wer muss eine Abmahnung formal wirksam erklären, der direkte Vorgesetzte, die Personalabteilung oder sonstige Dritte in oder außerhalb einer Firma?
Gleiches gilt in diesem Zusammenhang für spätere Kündigungen oder Kündigungen ganzer Belegschaftsteile, wofür externe Beratungsfirmen herangezogen werden. Schon dieser Komplex des Abmahnungsrechts zeigt, wie verzweigt und komplex das Arbeitsrecht schon in einzelnen Teilbereichen ist.
Eine pauschale Erläuterung oder feststehende rechtliche Grundsätze – gerade im Hinblick auf die sich schnell ändernden modernen Arbeitsplätze und Arbeitsumfelder in größeren Strukturen, machen eine rechtliche Individualberatung nahezu zwingend. Zumal es für den Arbeit-nehmer wie für den Arbeitgeber um einen sehr wesentlichen Lebensbestandteil geht. Beide sind an einem weiteren gedeihlichen und produktiven Auskommen stark interessiert. Auf der einen Seite geht es hier auch um die weitere Lebensgrundlage des Arbeitnehmers und seiner Familie. Aus Sicht des Arbeitgebers soll ein produktives und vertrauensvolles Arbeitsklima weiter möglich sein.
DER ANWALT ARBEITSRECHT MÜNCHEN LIEFERT IHNEN GENAUE ANTWORTEN ZU ZAHLREICHEN THEMEN IM ARBEITSRECHT
Zahlreiche weitere Themen des Arbeitsrechts können jederzeit in Frage stehen.
- Wie ist es überhaupt um Gehalts- oder Urlaubsansprüche bestellt?
Der Wunsch nach Teilzeit oder Elternzeit und dem zusammenhängenden Wiedereinstieg, stellt oft auch den Arbeitgeber vor Herausforderungen. Natürlich aber auch die schwangere Arbeitnehmerin, für die sich ein besonderes Schutzbedürfnis ergibt. Das Thema des Mutterschutzes und Elternzeit entfaltet im Arbeitsrecht besondere einseitige Schutzpflichten. Aber auch der Arbeitsgeber benötigt hier weitere Gewissheit, um für die Zukunft planen zu können:
- Wie lange muss er eine Mutter oder auch einen Vater in Elternzeit ersetzen – vielleicht sogar mit mehreren Arbeitnehmern in befristeter Teilzeit?
- Wie lange muss der spezielle Arbeitsplatz für eine Rückkehr wieder zur Verfügung gestellt werden?
- Darf der Arbeitgeber nach der Zeit des Mutterschutzes und Familienzeit einen anderen Arbeitsplatz, vielleicht sogar mit örtlicher Entfernung, zur Verfügung stellen?
- Inwieweit darf der Tätigkeitsinhalt geändert werden, wenn in der vorherige Arbeitsplatz weggefallen ist.
Auch hier soll die ganze rechtliche Tiefe und die unterschiedlichen Motivationslagen dieses Themas nur angedeutet sein.
- Gibt es weiter Anlaß für eine Korrektur eines Arbeitszeugnisses oder Tätigkeitsnachweises?
Die bekanntermaßen verklausulierten Formulierungen erfordern eine besondere Einschätzung für arbeitsrechtliche Zwischentöne. Es kann sehr stark der weitere Berufsverlauf eines Arbeitnehmers davon abhängen.
- Wann hat er hier Anspruch auf eine Korrektur, Abänderung oder insgesamt auf ein besseres Zeugnis?
- Wann und in welcher Form darf der Arbeitgeber hier zu Recht auf Mängel in der Arbeitsleistung oder sogar der Person des Arbeitnehmers hinweisen?
Auch das Arbeitszeitrecht ist breit gefächert.
- Wie lange darf am Stück – mit und ohne Pausen gearbeitet werden?
- Zählt schon der Weg zur Arbeitsstelle als Arbeitszeit?
Hiermit in Verbindung steht immer der Grundsatz, dass Lohn nur gegen geleistete Arbeit zusteht nach § 614 BGB. Ohne Arbeit also kein Lohn. Erweitert wird dieser Grundsatz durch weitere gesetzliche Regelungen wie das Entgeltfortzahlungsgesetz für Feiertage und im Krankheitsfalle und das Bundesurlaubsgesetz hinsichtlich bezahltem Urlaub und überhaupt dessen Umfang und Ausgestaltung. Bezüglich der bloßen Arbeitszeit ergeben sich weitere Regelungsbedürftigkeiten, wie der Teilzeitarbeit oder der zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
- Welche Einschränkungen oder zusätzliche zeitliche Ausdehnungen darf der Arbeitgeber hinsichtlich Pausen, Überstunden, an Wochenenden und Feiertagen machen?
- Besteht in der Freizeit oder im Urlaub eine Rufbereitschaft oder eine Pflicht zur täglichen Kontrolle der Geschäftsmails an einem Firmenlaptop im Besitz des Arbeitnehmers?
GRENZEN ZWISCHEN ARBEITSZEIT UND FREIZEIT – FRAGEN UND ANTWORTEN LIEFERN WIR ALS ANWALT FÜR ARBEITSRECHT IN MÜNCHEN
Gerade in der heutigen modernen Arbeitswelt verschwimmen gerade hinsichtlich der Arbeitszeit die Grenzen zwischen Arbeitszeit und Freizeit oder Urlaub. In einzelnen Berufsbildern ist eine genaue Unterscheidung wohl auch schon nicht mehr klar zu treffen. Dies bedeutet für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass zwar anhand von den gesetzlichen Grundsätzen hier ein im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten viel ausgeprägterer Bedarf an individueller Auslegung und Interessenausgleich bedarf.
In Zusammenhang stehen hier auch Themen wie dem meist auswärtig tätigen Arbeitnehmer im Außendienst und auf Messen, im Ausland usw.
- Welche Spesen sind vom Arbeitgeber zu übernehmen und zu ersetzen, ist der Arbeitnehmer hier teilweise doch im Freizeitbereich unterwegs, wie wird der zur Verfügung gestellte Firmenwagen finanziell abgerechnet?
Zum einen stellt er einen Teil der Entlohnung dar, auf der anderen Seite hat dieser steuerliche Auswirkungen als geldwerter Vorteil. Umstritten sind auch neuere Fragen:
- Ob der Arbeitnehmer die Firmenkreditkarte im Ausland auch für einzelne Privatzwecke mitnutzen darf?
- Dürfen die gesammelten Flugmeilen später für eine private und familiäre Urlaubsreise genutzt werden.
- Wie sind Smartphoneabrechnungen mit teils erheblichen Gebühren für geschäftliche wie aber auch private Zwecke in Übersee zu behandeln?
Auch hier wird ersichtlich, dass sich ein sehr detailreicher und umfassender Beratungsbedarf ergeben kann.
Gerade aufgrund der verständlichen beiderseitigen Interessen, die aber nicht immer gleichlaufend sind, besteht Klärungsbedarf auf Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite. Wir als Rechsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Artz& Partner in München wollen online an dieser Stelle keine pauschale rechtliche Empfehlung für die eine oder andere Sichtweise geben.
Doch möchten wir aufzeigen, dass wir Ihren individuellen Interessen und Erfordernissen auf höchstem Niveau im persönlichen Einzelfall Rechnung tragen werden.
Der Komplex einer Diskriminierung oder Gleichstellung und Gleichbehandlung schon bei einer Bewerbung und einer Absage oder Zusage eines Mitbewerbers, oder bei bestehenden Arbeitsverhältnissen.
- Wie weitereichend ist die sogenannte Weisungsbefugnis des Arbeitsgebers?
- und wer darf dieses bei größeren Unternehmen und Strukturen definieren.
Dies betrifft beispielsweise eine Versetzung oder eine neue Arbeitsstelle im selben Betrieb oder Unternehmensteil. Sonstige Rechte und Pflichten und weitere Ausgestaltung im Arbeitsverhältnis bezüglich Tätigkeitsinhalt, Sicherheitsmaßnahmen, Anfahrts- und Arbeitswege, private Internetnutzung am Arbeitsplatz, Aufladen des privaten Smartphones und viele andere. Bis hin zu Vorruhestandsregelungen und Fragen der betrieblichen Altersvorsorge.
WAS SAGEN DIE ANWÄLTE FÜR ARBEITSRECHT ZUM THEMA PERSONALLEASING?
Darüber hinaus gibt es auf dem aktuellen Arbeitsmarkt oft Klärungsbedarf hinsichtlich des sogenannten Personalleasings. Also der Vermittlung von Arbeitnehmern durch die staatliche Arbeitsagentur oder Jobcenter. Oftmals auch durch private Arbeitsvermittlungsagenturen und Leiharbeitsfirmen jeglicher Coleur.
- Welche Tätigkeiten sind hier umfasst?
- Wer hat hier das Weisungsrecht?
- Wer leistet in welchem Verhältnis das eigentliche Arbeitsentgelt?
- Wem gegenüber ist der Arbeitnehmer letztlich verpflichtet?
usw. Gerade das Dreiecksverhältnis bei solchen heute sehr verbreiteten Arbeitskräftevermittlungen und -überlassungen wirft zahlreiche neue Fragestellungen auf.
DIE KRANKSCHREIBUNG IM ARBEITSRECHT – RECHTSANWÄLTE ARTZ & PARTNER – IHRE SPEZIALISTEN
Die Krankschreibung als weitere Durchbrechung des Grundsatzes vom „Lohn gegen Arbeit“ macht auch beispielhaft die jeweiligen Sphärenbereiche und Schutzbedürfnisse deutlich. Der kranke Arbeitnehmer braucht einen sozialen Anspruch und einen zeitlichen und finanziellen Schutzraum zu seiner medizinischen Versorgung, Gesundung und Rehabilitation. Auch bei einer dauerhaften Krank- oder sogar Berunfsunfähigkeitsschreibung braucht der Arbeitnehmer hier einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, bis dieses auf öffentliche Sozialträger übergeht.
Aus Arbeitgebersicht muss natürlich eine Erkrankung nachvollziehbar sein, denn er muss weiter Lohnfortzahlung leisten. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer bestimmte Pflichten einfordern, wie der ärztlichen Bestätigung in Form der Krankschreibung. Allerdings wiederum ohne immer sofort die einzelne medizinische Ursache erfahren zu müssen.
Auch hier erkennt man wieder einen sehr differenzierten Ansatz im Arbeitsrecht, der eine genaue Individualprüfung nötig macht.
Das Interesse des Arbeitgebers kann aber bei bestimmten Umständen stärker gewichtet sein. Wenn bspw. der Arbeitnehmer wiederholt krank ist. Oder wenn dem Arbeitgeber Hinweise vorliegen, dass die Krankheit nur vorgeschoben ist. Und auch das mglw. wiederholt – Beispiel ist der berühmte „Blue Monday“:
- Wann liegen vielleicht sogar Hinweise vor für eine vorsätzliche Täuschung über Krankheitsumstände?
- Oder sind sogar wiedervorkommende Krankheitsbilder vorhanden, die eine Kündigung rechtfertigen, weil der Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr zur vollen Zufriedenheit wird ausführen können?
Das Interessenspannungsfeld, wie im gesamten Arbeitsrecht, ist hier sehr vielfältig und sich ständig wandelnd. Bezeichnend die letzten Jahre ist die Problematik der steigenden psychischen Erkrankungen. Teilweise hervorgerufen gerade durch eine betriebliche Tätigkeit, andererseits durch eine stark gestiegene Geschwindigkeit in der Gesellschaft und den gegenseitigen Erwartungshaltungen. Der sogenannte BURN-OUT kann sehr weitreichende Folgen für ein Arbeitsverhältnis haben.
Der Arbeitsausfall kann zum einen sehr langwierig sein – auf der anderen Seite hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ausreichende Genesung und Vorbeugung für die Zukunft. Dies kann nicht unwahrscheinlich zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit an der jeweiligen Arbeitsstelle und für die einzelne Tätigkeit darstellen. Andererseits besteht ein großes Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsbedürfnis des Arbeitgebers und dem Schutzbedürnis des Arbeitnehmers, was auch durch die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleiben soll.
SONDERFORMEN VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN – RECHTANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT GIBT AUSKUNFT
Weitere Themengebiete des Individualarbeitsrechts sind immer verstärkter Sonderformen von Arbeitsverhältnissen. Genannt werden als Begriffe die sog. Scheinselbständigkeit, die Leiharbeit – auch Personalleasing oder Arbeitskräfteüberlassung. Auch die aktuelle Problematik der Werkverträge und die Nachregelung durch den Gesetzgeber, lassen erkennen, dass es sich hier nicht mehr nur um Randbereiche des Arbeitsrechts handelt. Auch wie die Behörden und die gesetzlichen Organe mit der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung weiter umgehen soll. Bis hin zu den arbeitsrechtlich relevanten Gesetzen im Sozialgesetzbuch und des Arbeitsschutzes.
Weiter umfasst das ganze Rechtsgebiet des Arbeitsrechts auch Fragen des kollektiven Arbeitsrechts. Ausgehend vom Grundsatz der sozialen Selbstverwaltung und dem Grundrecht auf Arbeitsverfassung ist die staatlich garantierte Selbstverwaltung nach Art. 9 Abs. 3 GG. Hier wird eine grundsätzliche Koalitionsfreiheit, die Tarifautonomie und eine Arbeitskampf- und Streikrecht garantiert.
Der Gesetzgeber gibt nur Rahmenbedingungen in Form des Tarifvertragsgesetzes, des Betriebsverfassungsgesetzes, die betrieblichen Mitbestimmungs- und Mitbestimmungs-ergänzungsgesetzesua. vor. Über die verschiedenen Ebenen ergeben sich dann vom vereinbarten Tarifvertrag zwischen Gewerkschaften oder sonstigen Arbeitnehmervertretervereinigungen Auswirkungen bis zum einzelnen Arbeitsverhältnis hinunter. Obwohl der einzelne Arbeitnehmer nicht direkt mit dem Arbeitgeber oder den Arbeitgebern einer ganzen Branche verhandelt, haben diese Vereinbarungen doch unmittelbare Auswirkungen auf die Ausgestaltung seines Arbeitsvertrags. Selbst wenn er nicht in der jeweiligen Gewerkschaft auch nur Mitglied ist, ist er davon betroffen – oder partizipiert sogar an den vorteiligen Regelungen für die Arbeitnehmer einer Branche und er selbst. Hier sind die Tarifgebundenheit, die Unabdingbarkeit der getroffenen tarifvertraglichen Regelungen und das Günstigkeitsprinzip für besondere abweichende Vereinbarungen zu nennen.
ANWÄLTE ARTZ & PARTNER GEBEN INFORMATIONEN ZUM THEMA BETRIEBSRAT IM ARBEITSRECHT
Auch die Betriebsverfassung und die Mitbestimmung innerhalb eines Betriebs sind oft maßgeblich für den einzelnen Arbeitnehmer. Sind Betriebsratsmitglieder praktisch unkündbar oder gibt es für den Arbeitgeber Möglichkeiten einer rechtmäßigen Einschränkung dieser Betriebsratstätigkeiten. Welche Rechte und Pflichten hat ein Betriebsrat? Steht er hier mehr auf Seiten der Arbeitnehmer oder ist er schon stark auf Arbeitgeberseite gerückt, so dass für den einzelnen Arbeitnehmer dadurch kein ausreichender Schutz mehr bei Kündigungen oder anderen Betriebsveränderungen besteht.
- Welche Rechte und Ansprüche hat ein Arbeitnehmer hier, wenn der Betriebsrat zur bloßen „Abnickinstitution“ des Arbeitgebers wird und nicht mehr seinen eigentlichen Pflichten nachkommt?
Also dem gesamten Betriebsverfassungsrecht und was damit zusammenhängt. Beteiligungsrechte von Betriebsräten, und schon deren Wahl und Gründung.
- Welche Position haben die Betriebsräte bei Betriebsänderungen, Betriebsübergängen und Restrukturierungen oder Neuorganisation ganzer Betriebs- und Unternehmensteile?
Hiervon sind dann immer gleich eine Vielzahl von gleichgelagerten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmern in vergleichbarer Situation betroffen. Auch hier wie bei der Kündigung ist die soziale Komponente und die Sozialauswahl durch den Arbeitgeber sehr maßgeblich.
- Werden die richtigen sozialen Auswahlkriterien herangezogen, und wird die Auswahl dann richtig getroffen? Hier ist auch der komplette Betriebsübergang zu nennen.
- Und welche Rechte und Pflichten gegenseitig bestehen?
Immer wieder stellt sich die Frage, ob ein Arbeitgeber anderweitig Personal beschaffen darf, um Streikfolgen abzumildern.
- Darf er konkreter zeitlich befristete Leiharbeiter als sog. „Streikbrecher“ einsetzen?
Ein solcher Vorgang ist arbeitsrechtlicher in viele Richtungen mit reichlich Auswirkungen behaftet. Die Gewerkschaften und deren Positionen werden geschwächt, bis hin zur Einstellung von sozial wenig geschützten Scheinselbständigen an derselben Arbeitsstelle.
Die Anwälte für Arbeitsrecht München in der Kanzlei Artz& Partner haben auf diesen Gebieten zahlreiche Erfahrungen aufzuweisen – ob in gerichtlichen Arbeitsrechtsverfahren oder in der außergerichtlichen Beratung und Mediation.
Kontaktieren Sie uns zu einem Erstberatungsgespräch und einer ersten Einschätzung Ihrer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite – ob Sie als Arbeitnehmer eine Vertretung oder Vorabberatung im Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber wünschen. Oder wenn Sie als einzelner, mittelständischer oder größerer Arbeitgeber rechtlichen Rat für einzelne oder eine Mehrzahl von Arbeitsverhältnissen wünschen. Auch die Ausarbeitung von Arbeitsverträgen oder die Prüfung geschlossener und laufender Verträge nach den neusten gesetzlichen Gegebenheiten stellen wir sicher.
Fragen Sie uns einfach unverbindlich, welchen Beratungsumfang ein Mandat einnehmen würde und wo aufgrund enger gesetzlicher Fristsetzungen zeitnaher Handlungsbedarf besteht.
Gerade im Arbeitsrecht muss man besondere Aufmerksamkeit der zeitlichen Zusammenhänge und den möglichen rechtlichen Vorgehensweisen beachten.
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